Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quellensteuerpflichtigen

28. Oktober 2025 | Christoph Iten, OPES AG

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung ermöglicht im Vergleich zur Quellensteuer zusätzliche Steuerabzüge, z.B. für Berufsauslagen, Weiterbildungskosten, Säule 3a oder Schuldzinsen.

Quellenbesteuerte Personen können unter gewissen Bedingungen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und einen entsprechenden Antrag stellen. Nachfolgend erläutern wir die wichtigsten Fragen zum Thema nachträgliche ordentliche Veranlagung.

NACHTRÄGLICHE ORDENTLICHE VERANLAGUNG BEI ANSÄSSIGKEIT IN DER SCHWEIZ

Quellensteuerpflichtige Personen, deren steuerbares Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter CHF 120‘000 pro Jahr liegt, haben das Recht auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. Wichtig ist, dass bis Ende März vom Folgejahr ein entsprechender Antrag gestellt wird. Man füllt dann nachträglich eine ordentliche Steuererklärung aus, wobei die an der Quelle abgezogene Steuer den ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern angerechnet wird.

Das ordentliche Verfahren kann sich insbesondere lohnen, wenn folgende Abzüge geltend gemacht werden können:

  • Hohe Berufsauslagen (z.B. Arbeitsweg)
  • Weiterbildungskosten
  • Säule 3a oder BVG-Einzahlungen
  • Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
  • Schuldzinsen

Wird einmal ein Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt, so unterliegt diese Person auch in den Folgejahren und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht der ordentlichen Besteuerung. Es ist also vorgängig genau zu prüfen, ob es sich lohnt, ins ordentliche Besteuerungsverfahren zu wechseln.

NACHTRÄGLICHE ORDENTLICHE VERANLAGUNG BEI ANSÄSSIGKEIT IM AUSLAND

Quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland können ebenfalls bis Ende März vom Folgejahr eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Die Voraussetzung ist hier aber, dass im entsprechenden Steuerjahr mindestens 90 % der weltweiten Bruttoeinkünfte der Schweizer Besteuerung unterliegen (sogenannte Quasi-Ansässigkeit). Dabei wird auch das Bruttoeinkommen des in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten berücksichtigt. Bei dieser Personenkategorie kann der Antrag auf ordentliches Besteuerungsverfahren jährlich neu beantragt werden.

WAS HEISST DAS NUN FÜR SIE ODER IHRE MITARBEITENDEN?

Sind Sie quellenbesteuert, in der Schweiz ansässig und beträgt Ihr Brutto-Erwerbseinkommen weniger als CHF 120‘000? Sind Sie quellenbesteuert, im Ausland ansässig und erwirtschaften trotzdem den grössten Teil ihres Einkommens in der Schweiz? Dann sollten Sie unbedingt prüfen, ob sich die nachträglich ordentliche Veranlagung für Sie lohnt!

Gerne unterstützen Sie die dipl. Steuerexperten Manuel Egli und Christoph Iten von der OPES AG bei den Berechnungen und bei der Erstellung der Steuererklärung.

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