Sozialversicherungen und Lohn: Neuerungen 2025

4. Februar 2025 | Livia Bättig, Hey HR Services AG

Ab 2025 sind verschiedene Anpassungen in Kraft getreten, darunter die Erhöhung der AHV-Rente, neue Grenzbeträge für die Säule 3a und Änderungen bei Familienzulagen, Lohnausweis und Spesenregelungen. Livia Bättig von der Hey HR Services AG verschafft uns einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Grenzbeträge

Auf das neue Jahr wurde die maximale einfache AHV-Rente auf CHF 30’240 erhöht, wodurch die Grenzwerte der Sozialversicherungen in gewohnter Systematik wie folgt angepasst wurden:

Der Maximalbetrag für Einzahlungen in die Säule 3a hat sich von CHF 7’056 auf CHF 7’258 (mit 2. Säule) bzw. von CHF 35’280 auf CHF 36’288 (ohne 2. Säule) erhöht.

Ab 1. Januar 2025 sind zudem unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a möglich, wobei Einzahlungen frühestens ab dem Jahr 2026 effektiv getätigt werden können.

Geringfügige Löhne

Löhne bis CHF 2’500 (bisher CHF 2’300) pro Jahr müssen nur auf Antrag des Arbeitnehmenden mit der AHV abgerechnet werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Tätigkeiten in Privathaushalten und im künstlerischen/musischen Bereich. Neu sind zudem Tätigkeiten in Chören, elektronischen sowie Printmedien, Grafikateliers und Museen davon ausgenommen.

Frauenrentenalter

Im laufenden Jahr wird der erste Schritt zur Angleichung des Rentenalters umgesetzt: Frauen mit Jahrgang 1961 erreichen mit 64 Jahren und 3 Monaten das Referenzalter.

Familienzulagen

Die Mindestansätze für Familienzulagen wurden von bisher CHF 200 auf CHF 215 und für Ausbildungszulagen von CHF 250 auf CHF 268 angehoben. Diverse Kantone mussten deshalb die bisher geltenden Familienzulagen anheben.

Lohnausweis und Spesen

Entschädigung Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeug

Bereits im Mai 2024 hat die schweizerische Steuerkonferenz SSK eine Mustervorlage für den Fall publiziert, dass für Mitarbeitende, welche Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug unternehmen, eine Pauschale ausgerichtet werden soll. Falls diese Regelung zur Anwendung kommen soll, sind die Kilometer während eines repräsentativen Zeitraums zu erhaben und regelmässig zu überprüfen, wobei der Arbeitsweg nicht mitgerechnet wird. Trotzdem ist im Lohnausweis das Feld F «Unentgeltliche Beförderung» anzukreuzen und in der privaten Steuererklärung ist somit kein Berufskostenabzug für den Arbeitsweg mehr möglich.

Pauschale Repräsentationsspesen

Im aktuellen Musterreglement der SSK werden den Pauschalspesen Grenzen gesetzt: Übersteigt die monatliche Spesenpauschale CHF 500, darf sie nicht mehr als 5% des Bruttolohnes betragen. Zudem gilt ein monatliches Maximum von CHF 2’000.

Kantinenverpflegung/Bezahlung von Mahlzeiten (gültig ab Lohnausweis 2025)

Das Feld G ist auch anzukreuzen, wenn Arbeitnehmende 40 % – 60 % der Arbeitszeit ausserhalb ihrer üblichen Arbeitsstätte tätig sind und deshalb eine Mittagsentschädigung erhalten. Sind sie mehr als 60 % ausserhalb ihrer üblichen Arbeitsstätte tätig und erhalten deshalb eine Mittagsentschädigung, ist im Lohnausweis ausschliesslich unter Ziffer 15 (Bemerkungen) folgender Hinweis anzubringen: «Mittagessen durch Arbeitgeber bezahlt».

Privatanteil e-Fahrzeuge (gültig ab Lohnausweis 2025)

Wird am Wohnsitz des Arbeitnehmenden auf Kosten des Arbeitgebers eine Ladestation (Wallbox) installiert, mussten die Kosten für die Ladestation inkl. Installation bis 2024 bei der Berechnung des Privatanteils einbezogen werden. Ab 2025 stellen diese Kosten einen massgebenden Lohn dar und sind somit im Zeitpunkt der Installation als Lohn abzurechnen. Im Gegenzug werden sie nicht mehr in die Berechnung des Privatanteils einbezogen.