April 16, 2026
Unbezahlter Urlaub
16. April 2026 | Ralph Büchel, Caveris AG
Ein unbezahlter Urlaub, im allgemeinen Sprachgebrauch oft als Sabbatical bezeichnet, ist rechtlich gesehen eine vorübergehende Unterbrechung der gegenseitigen vertraglichen Hauptpflichten. Während dieser Zeit leisten die Arbeitnehmenden keine Arbeit, und die Arbeitgebenden sind von der Pflicht zur Lohnzahlung befreit, wobei das Arbeitsverhältnis als solches bestehen bleibt. Da im Gesetz – mit spezifischen Ausnahmen wie dem Jugendurlaub für Personen unter 30 Jahren, dem Schutz von Schwangeren oder dem Betreuungsurlaub für kranke Kinder – kein genereller Rechtsanspruch auf unbezahlten Urlaub verankert ist, muss eine solche Auszeit stets im Einvernehmen vereinbart werden. Bei der Planung eines unbezahlten Urlaubs stellt die Dauer von einem Monat eine entscheidende Grenze dar, da sich ab diesem Zeitpunkt sowohl die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen als auch die versicherungstechnischen Anforderungen signifikant verändern. Es wird dringend empfohlen, die Rahmenbedingungen wie Dauer und Versicherungsschutz in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, um Missverständnisse zu vermeiden, und da eine einmal getroffene Abmachung zur Planungssicherheit beider Parteien von keiner Seite einseitig aufgelöst oder verschoben werden kann.
Während der Abwesenheit ruht der Arbeitsvertrag, was verschiedene finanzielle und rechtliche Folgen hat. Ein vertraglich vereinbarter 13. Monatslohn wird anteilsmässig (pro rata) für die Dauer des unbezahlten Urlaubs gekürzt. Ebenso verringert sich der gesetzliche Ferienanspruch um ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Abwesenheit. Tritt während des unbezahlten Urlaubs eine Krankheit oder ein Unfall ein, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers, denn diese Pflicht lebt erst nach Ende des unbezahlten Urlaubs wieder auf, sofern die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus andauert. In Bezug auf das Kündigungsrecht ist wichtig zu wissen, dass während des unbezahlten Urlaubs kein besonderer Kündigungsschutz durch Sperrfristen besteht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ein Zustellungsnachweis für eine Kündigung, egal wo sich Arbeitnehmende befinden, muss dabei erbracht werden können.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Sozialversicherungsschutz, da ab einem Monat ohne Lohnanspruch wichtige Deckungen enden. Die Unfallversicherung (NBU) gewährt eine Nachdeckung von 31 Tagen. Um den Schutz für Heilungskosten und Taggelder zusätzlich für bis zu sechs Monate aufrechtzuerhalten, müssen Arbeitnehmende zwingend eine Abredeversicherung abschliessen. Dauert der unbezahlte Urlaub länger, muss das Unfallrisiko in die private Krankenkasse eingeschlossen werden. In der Pensionskasse (BVG) bleibt der Schutz für Tod und Invalidität nach dem letzten Lohnanspruch noch für einen Monat bestehen. Je nach Reglement können die Risiko- und Sparbeiträge während des unbezahlten Urlaubs freiwillig weitergeführt werden, wobei die Parität der Beitragszahlung aufgehoben ist.
Bei der AHV/IV/EO können Beitragslücken entstehen. Bei unbezahlten Urlauben von mehr als drei Monaten im Kalenderjahr ist daher die Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person bei der Ausgleichskasse zu prüfen. Bei der Deklaration am Jahresende ist zudem zu beachten, dass ein Monat ohne Lohnzahlung speziell (z. B. als Austritt/Eintritt) zu deklarieren ist. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) kann grundsätzlich bei unbezahlten Urlauben nicht problematisch werden, da es nur sehr selten vorkommt, dass ein unbezahlter Urlaub von über einem Jahr gewährt wird. Der Anspruch auf Familienzulagen (FAMZ) besteht nach Antritt des unbezahlten Urlaubs noch für den laufenden Monat sowie die drei folgenden Monate fort. Die Krankentaggeldversicherung wird während des unbezahlten Urlaubs sistiert und lebt erst mit der Wiederaufnahme der Arbeit wieder auf. Insbesondere muss mit der Versicherung die Berechnung der Wartefrist geprüft werden, wenn bereits im unbezahlten Urlaub eine längere Krankheit eingetreten ist.
Schliesslich wird für Reisen in Länder mit hohen Gesundheitskosten (z. B. USA, Australien, usw.) dringend eine Zusatzversicherung empfohlen, da die obligatorische Deckung oft nicht ausreicht. Ebenso sollte die Notwendigkeit einer privaten Reiseversicherung individuell geprüft werden.
Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland sollten bei längerem unbezahltem Urlaub zwingend vorab klären, ob ihre Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat bestehen bleibt oder ob sie Massnahmen in ihrem Wohnsitzstaat ergreifen müssen.
*Es wird darauf hingewiesen, dass wir Fachexperten im Bereich grenzüberschreitende soziale Sicherheit und Arbeitsrecht sind, es sich aber nicht um eine juristische bzw. behördliche Rechtsauskunft handelt.
