Wie Arbeitgeber Mehrfachbeschäftigte besser versichern können

08. Januar 2026 | Mario Bucher, PensExpert AG

 

Das Problem ist allgemein bekannt. Das Gesetz über die berufliche Vorsorge sieht vor, dass Personen mit Mehrfachbeschäftigungen in der 2. Säule oftmals schlechter versichert sind als Arbeitnehmende, welche ausschliesslich bei einem Arbeitgeber arbeiten. Es gibt allerdings Möglichkeiten, wie auch Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern besser abgesichert werden können. Unsere Empfehlung: Proaktives Handeln und nicht warten, bis es womöglich zu spät ist.

 

Das System der obligatorischen, beruflichen Vorsorge ist einfach: Ab einem AHV-Jahreslohn von CHF 22’680 (Stand 2026) sind alle Arbeitnehmenden in der beruflichen Vorsorge zu versichern. Der sogenannte Koordinationsabzug, welcher zurzeit CHF 26’460 beträgt, wird dabei vom Jahreslohn in Abzug gebracht. Dies ergibt unter dem Strich den versicherbaren Lohn, auf dessen Basis die Leistungen wie Sparbeiträge und Risikoleistungen berechnet werden.

Hat eine Person zwei Arbeitgeber und demzufolge auch zwei Pensionskassenanschlüsse, ziehen ihr unter Umständen beide den vollen Koordinationsabzug ab. Dies führt zu einer doppelten Kürzung des versicherten Lohnes und damit zu viel tieferen Vorsorgeleistungen. Die beiden tabellarischen Beispiele verdeutlichen die negativen Auswirkungen zweier Arbeitgeber augenfällig.

Beispiel mit einem Arbeitsverhältnis und fixem Koordinationsabzug

Arbeitgeber A AG
Beschäftigungsgrad 100 %
AHV-Lohn CHF 90’000
Koordinationsabzug CHF 26’460
Versicherter Lohn CHF 63’540

 

Beispiel mit zwei Arbeitsverhältnissen und fixem Koordinationsabzug

Arbeitgeber A AG B GmbH
Beschäftigungsgrad 50 % 50 %
AHV-Lohn CHF 45’000 CHF 45’000
Koordinationsabzug CHF 26’460 CHF 26’460
Versicherter Lohn CHF 18’540 CHF 18’540
Total versicherter Lohn CHF 37’080

 

Obschon in beiden Beispielen der effektive AHV-Lohn identisch ist, ist die Person mit nur einem Arbeitgeber deutlich besser abgesichert, da der Koordinationsabzug nur einmal und nicht doppelt zur Anwendung kommt.

Anders verhält es sich, wenn sich die Arbeitgeber entscheiden, den Koordinationsabzug am Beschäftigungsgrad (BG) anzupassen, um Teilzeitmitarbeitende besser über die 2. Säule zu versichern.

 

Beispiel mit zwei Arbeitsverhältnissen und variablem Koordinationsabzug

Arbeitgeber A AG B GmbH
Beschäftigungsgrad 50 % 50 %
AHV-Lohn CHF 45’000 CHF 45’000
Koordinationsabzug

(Berücksichtigung des BG)

CHF 13’230

(50% von CHF 26’460)

CHF 13’230

(50% von CHF 26’460)

Versicherter Lohn CHF 31’770 CHF 31’770
Total versicherter Lohn CHF 63’540

 

Kleine Anpassung – Grosse Wirkung

Viele Arbeitgeber haben das Problem mit dem fixen Koordinationsabzug inzwischen erkannt und die Pensionskasse für ihre Mitarbeitenden entsprechend angepasst, damit Mehrfachbeschäftigte, aber auch Teilzeit-Erwerbstätige besser versichert sind.

Arbeitnehmende mit fortschrittlichen Pensionskassen-Lösungen sparen nicht nur grössere Vorsorgevermögen während ihrer Erwerbstätigkeit an, sondern können auch auf besser Risikoleistungen zurückgreifen, sollte der Worstcase (Invalidität/Tod) eintreten.

 

«Ich kann die Pensionskasse ja nicht selbst auswählen»

Diesen Spruch hören wir oft, wenn es um die eigene Pensionskassenlösung geht.

Dies stimmt nur bedingt. Es ist nicht verboten, den Arbeitgeber proaktiv auf Verbesserungen hinzuweisen, welche allen Mitarbeitenden zugutekommen. Initiative zu zeigen, kann sich folglich durchaus lohnen.

Im Übrigen hätte eine Annahme der letzten BVG-Reform im Jahr 2024 dazu geführt, dass Mehrfachbeschäftigte in Bezug auf die Eintrittsschwelle sowie den Koordinationsabzug attraktiver versichert worden wären. Die BVG-Reform wurde vom Volk bekanntlich abgelehnt.

Arbeitgeber müssen zum Glück nicht bis zur nächsten Reform warten, um diese Verbesserungen voranzutreiben. Arbeitgeber können bereits heute den Versicherungsschutz für Teilzeitarbeitende und Mehrfachbeschäftigte eigenständig und unkompliziert verbessern und mit gutem Beispiel vorangehen. Die Mitarbeitenden werden es mit Loyalität danken.

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